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KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16, 9 W 64/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Begriff des Kostenschuldners im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Kostenschuldners i.S. von § 29 Nr. 1 GNotKG
- rechtsportal.de
GNotKG § 29 Nr. 1
Begriff des Kostenschuldners i.S. von § 29 Nr. 1 GNotKG
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.06.2016 - 80 OH 65/14
- LG Berlin, 27.06.2016 - 82 OH 65/14
- LG Berlin, 27.06.2016 - 82 OH 66/14
- KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16, 9 W 64/16
- KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des …
Auszug aus KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16
Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 - juris, Rn. 17 Senat…, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris). - BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16
Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines …
Auszug aus KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16
Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) nicht an. - BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06
Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache
Auszug aus KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16
Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris). - KG, 22.11.2016 - 9 W 30/16
Notarvergütung: Feststellung eines weiteren Auftrages gegenüber einem Notar bei …
Auszug aus KG, 08.12.2017 - 9 W 63/16
Soweit der Senat bislang davon ausgegangen ist, dass dem Verhalten eines Beteiligten in einer Situation, in der sämtliche Beteiligten das Bewusstsein besitzen, dass dem Notar bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, nur dann eine Auftragungsqualität im Sinne des § 29 GNotKG zukommen könne, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die erkennbar den Schluss zulassen, der Beteiligte wolle einen zweiten, daneben stehenden Beurkundungsauftrag erteilen oder einem bereits bestehenden Auftrag beitreten (Beschluss vom 22. November 2016 - 9 W 30/16 -, Rn. 10, juris), hält er angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes daran nicht mehr fest.